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BVerwG, 23.01.1992 - 1 B 5.92 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtmäßigkeit einer Befristung der Aufenthaltserlaubnis
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.1991 - A 13 S 1346/91
- BVerwG, 23.01.1992 - 1 B 5.92
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.05.1991 - 1 C 20.89
Aufenthaltserlaubnis - Nachträgliche Befristung - Eintritt der Unanfechtbarkeit - …
Auszug aus BVerwG, 23.01.1992 - 1 B 5.92
Die Frage, ob das während des Verwaltungsstreitverfahrens in Kraft getretene Ausländergesetz 1990 Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochenen Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist oder ob sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme weiterhin nach dem Ausländergesetz 1965 beurteilt, ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt, und zwar im Sinne des Berufungsbeschlusses (Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - InfAuslR 1991, 268 ; Beschluß vom 11. Juli 1991 - BVerwG 1 B 81.91 -). - BVerwG, 11.07.1991 - 1 B 81.91
Notwendigkeit der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Anwendbarkeit …
Auszug aus BVerwG, 23.01.1992 - 1 B 5.92
Die Frage, ob das während des Verwaltungsstreitverfahrens in Kraft getretene Ausländergesetz 1990 Maßstab für die Rechtmäßigkeit der angefochenen Befristung der Aufenthaltserlaubnis ist oder ob sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme weiterhin nach dem Ausländergesetz 1965 beurteilt, ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt, und zwar im Sinne des Berufungsbeschlusses (Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - InfAuslR 1991, 268 ; Beschluß vom 11. Juli 1991 - BVerwG 1 B 81.91 -).
- VGH Baden-Württemberg, 28.10.1992 - 13 S 714/92
Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - gerichtlicher …
Das von der Beklagten zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1991 (InfAuslR 1991, 268 = NVwZ 1992, 177; ebenso: Beschl. v. 23.1.1992 - 1 B 5.92 -) ist dagegen nicht einschlägig, denn es betrifft nicht den Fall einer abgelehnten Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, sondern die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis.